Mitbestimmung durch Volkbegehren

Auch in der Kinderstadt ist eine direkte Mitbeteiligung der Bürger:innen vorgesehen. Ein Instrument Einfluss zu nehmen, ist das Volksbegehren, das gesetzlich genau geregelt ist:

§ VIII
Bürger und Bürgerinnen können Gesetzesvorschläge einbringen. Das nennt man Volksbegehren.
Damit ein Gesetzesvorschlag im Stadtrat diskutiert wird, braucht es mindestens 50 Unterschriften von
den BürgerInnen. Ein Volksbegehren kann im Rathaus angemeldet werden und liegt dann ebendort

zum unterschreiben auf.

Heuer fanden viele Kinder, dass 50 Unterschriften ganz schön viel sind und daher die nötige Zahl an Unterschriften auf 20 gesenkt werden muss. Die Stadtregierung zeigte sich offen für diesen Vorschlag und war bereit, darüber ein Volksabstimmung abzuhalten.
Bei der Volksabstimmung wurde dann über die Änderung des Verfassungsgesetzes §VIII über das Volksbegehren abgestimmt. Der Vorschlag fand große Zustimmung bei den BürgerInnen. Daher wurde das Verfassungsgesetz geändert:

§ VIII

Bürger und Bürgerinnen können Gesetzesvorschläge einbringen.Das nennt man Volksbegehren. Damit ein Gesetzesvorschlag im Stadtrat diskutiert wird, braucht es mindestens 30 Unterschriften von den BürgerInnen. Ein Volksbegehren kann im Rathaus angemeldet werden und liegt dann ebendort zum unterschreiben auf.

Am letzten Tag wurde darüberhinaus noch eine Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten für die BürgerInnen von den Abgeordneten im Kinderstadt-Parlament bestätigt:

§ XII

Wenn ein Volksbegehren den Bürgerinnen und Bürgern der Kinderstadt als so wichtig erscheint, dass  mindestens 50 Unterschriften dafür gesammelt wurden, soll es eine Volksabstimmung dazu geben. Auch das Kinderstadt-Parlament (Stadtregierung, Opposition und Abgeordnete) kann eine Volksabstimmung beschließen.