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Die Verfassung in der Kinderstadt – Kinderstadt

Die Verfassung in der Kinderstadt

§ I In der Kinderstadt herrscht Demokratie. Die Herrschaft geht vom Volk aus.

§ II Jeden Tag findet eine Wahl statt. Die Amtszeit des Stadtrats endet mit der Verkündung der nächsten Stadtregierung.

§ III Alle Bürger:innen dürfen wählen. Die Wahl ist allgemein, geheim, frei, gleich und unmittelbar.

§ IV Der gewählte Stadtrat beschließt gemeinsam mit den Abgeordneten der Bereiche der Kinderstadt die Gesetze. Abgeordnete sind Vertreter:innen ihrer Bereiche. Jeder Bereich kann pro Tag eine Abgeordnete/ einen Abgeordneten entsenden.

§ V Das Startgeld für neue Bürger:innen beträgt 3 Holli-Cent.

§ VI Ehrenbürger:in wird man, wenn man 3x arbeitet und 2x studiert.

§ VII Alle Bürger:innen der Kinderstadt sind gleich, egal ob jung oder alt, klein, groß, dick, dünn, Mädchen oder Junge Alle müssen einander helfen, respektieren und aufeinander achten. Alle dürfen ihre Meinung sagen und durch tägliche Wahlen das Geschehen in der Stadt beeinflussen.

§ VIII Bürger:innen können Gesetzesvorschläge einbringen. Das nennt man Volksbegehren. Damit ein Gesetzesvorschlag im Kinderstadtparlament (Stadtregierung und Abgeordnete) behandelt wird, braucht es mindestens 30 Unterschriften von den Bürger:innen. Ein Volksbegehren kann im Rathaus angemeldet werden und liegt dann ebendort zum Unterschreiben auf.

§ IX Wenn man 5 Mal studiert, erhält man einen Doktortitel. Dieser wird beim Rathaus verliehen. Wenn man Doktor:in ist, bekommt man bei weiteren Studien 1 HoCe mehr. Das wird von der Ausbildungsstätte am Stipendiumszettel vermerkt. Bei dem Finanzamt muss man aber auch seine Doktorauszeichnung vorweisen. Der Doktortitel bleibt für immer gültig. Es können weitere Doktortitel erworben werden. Für jeden Titel muss man 5 Mal studieren.

§ X Regelungen, die in einzelnen Bereichen für einen reibungslosen Ablauf oder die Sicherheit notwendig sind, kann die Stadtregierung in Absprache mit dem jeweiligen Bereich selbst festlegen, in so genannten „Verordnungen“.

§ XI Am Montag dürfen die Ehrenbürger:innen des Vorjahres als Politiker:innen kandidieren. Ab Dienstag dürfen nur noch Ehrenbürger:innen des aktuellen Jahres kandidieren.

§ XII Wenn ein Volksbegehren den Bürger:innen der Kinderstadt als so wichtig erscheint, dass mindestens 50 Unterschriften dafür gesammelt wurden, gibt es eine Volksabstimmung dazu. Auch das Kinderstadt-Parlament (Stadtregierung und Abgeordnete) kann eine Volksabstimmung beschließen.

§ XIII Die Bürger:innen der Kinderstadt können einen Lehrgang absolvieren. Dieser besteht aus drei Teilen, die man in verschiedenen Bereichen bearbeitet. Im Pass wird für drei Studien gestempelt. Wenn man den Lehrgang abgeschlossen hat, bekommt man ein Diplom beim Rathaus und es wird hinten am Pass extra vermerkt. Wenn man dann in einem der Bereiche, in dem man den Lehrgang gemacht hat, arbeitet, bekommt man 1 HoCe mehr Lohn.

§ XIV Es gibt die Möglichkeit, Volksbefragungen durchzuführen. Dabei kann die Stadtregierung den Bürger_innen Fragen stellen. Das Ergebnis ist nicht bindend, aber das Ergebnis wird in die Entscheidungen der Stadtregierung einfließen.